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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 19.12.2016 - 11 W 20/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spruchrichterprivileg und Rechtskraft bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

 

Normenkette

ZPO § 796c; BGB § 839 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 07.04.2016)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet, denn das LG hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu Recht versagt.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung zu tragen (§ 114 ZPO). Hier fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

Der Antragsteller begehrt mit der beabsichtigten Klage Schadenersatz von dem Antragsgegner, der als Notar gemäß § 796c ZPO einen Anwaltsvergleich des Antragstellers mit der damaligen L-Bank vom 07.11.2001 durch Beschluss vom 24.11.2004 für die H AG für vollstreckbar erklärt hat.

Zu Recht hat das LG einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Notar unter Hinweis auf das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 BGB verneint. Es kann dahin stehen, ob § 839 Abs. 2 BGB direkt anwendbar ist, wie das LG unter Hinweis auf Zöller-Geimer, 31. Aufl., § 796c Rn. 1 ("genuin richterliche Aufgabe") meint, oder ob - wohin der Senat tendiert - § 839 Abs. 2 BGB erst über die Verweisung in § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO Anwendung findet. Im letzten Sinne sind die Ausführungen bei Wöstmann (Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 294) und Reitmann (in ZNotP 2006, 24...

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