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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 19.05.2008 - 12 UF 203/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsmangel: Versagungsgrund nach Art. 23b VO (EG) Nr. 2201/2003

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen 91 F 398/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien, die nicht miteinander verheiratet waren, aber 9 Jahre lang in Italien zusammen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, sind die seit September 2004 getrennt lebenden Eltern der Kinder EP, geb. 1997, und RP, geb. 2001, die beide die italienische Staatsangehörigkeit haben. Die Antragsgegnerin ist seit 2005 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn JS und hat mit diesem eine 2006 geborene Tochter.

Nach ihrer Trennung regelten die Parteien ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Beziehungen zu den beiden gemeinsamen Kindern in einem privatschriftlichen Dokument vom 21.12.2004; die Antragsgegnerin erhielt bei einem gleichzeitigen umfassenden Umgangsrecht des Antragstellers das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.

Am 24.3.2006 beantragte die Antragsgegnerin nach einer Gesetzesänderung im italienischen Recht beim Jugendgericht Mailand die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich sowie die Einschränkung des vereinbarten Umgangsrechts des Antragstellers. In einem Termin am 25.5.2006 wurden die Parteien angehört, aber nur zur Zuständigkeit des Jugendgerichts.

In der Nacht vom 26. auf den 27.1.2007 verließ die Antragsgegnerin, nachdem sie zuvor im Hinblick auf ihr alleiniges Sorgerecht vom Vormundschaftsgericht in Lecco die Erlaubnis erhalten hatte, die beiden Kinder der Parteien in ihren Reisepass einzutragen, mit allen drei Kindern Italien in Richtung D...

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