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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 12.12.2002 - 2 W 147/02

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Normenkette

BGB § 1115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 354/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Durch notariellen Vertrag vom 19.1.2001 – Urk.-Ro. Nr. 05/2001 des Verfahrensvertreters – übertrug die Beteiligte zu 1) ihr Eigentum an einem Grundstück auf den Beteiligten zu 2). In § 6 des Vertrages verpflichtete sich der Beteiligte zu 2) u.a. zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. 15.000 DM – fällig zum 31.10.2006 – und verzinslich ab dem ihrer Fälligkeit nachfolgenden Tage gem. § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins pro anno, derzeit 9,26 %. Wegen dieser Schuld nebst Zinsen bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch mit der Maßgabe, dass die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen ist. Am 6.5.2002 hat der Notar gem. § 15 GBO die Eintragung der Hypothek nebst Zinsen in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 21.6.2002 hat das Grundbuchamt dem Notar aufgegeben, den Höchstzinssatz anzugeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, zurückgewiesen.

Die nach § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO, 546 ZPO).

Mit Recht haben Grundbuchamt und LG angenommen, dass der Zinssatz nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung der Hypothek – wenn die Forderung verzinslich ist – u.a. der vereinbarte Zinssatz anzugeben. In Rechtsprechung und Lit. ist einhellig anerkannt, dass zur Bestimmung dieses vereinbarten Zinssatzes zwar die Bezugnahme auf einen „gleitenden” Zinssatz – hi...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1115 Eintragung der Hypothek
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  (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur ...

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