Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Versorgungsausgleichs aufgrund der zuvor Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogenen Rente oder der Vollrente wegen Alters
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war.
3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist.
Normenkette
FamFG § 65 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 26.01.2022; Aktenzeichen XII ZB 175/21)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) vom 26. März 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 13. März 2019 in Ziffer 2.) im dritten Absatz unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antra...