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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 06.03.2006 - 2 W 13/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen Heizungsraums

 

Leitsatz (amtlich)

Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts untergebracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu OLG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2002 - 2 W 39/02, ZMR 2004, 68), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insb. auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302 [311]).

Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charakter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nutzung ist lediglich von sekundärer Natur.

§ 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 890, 894; WEG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 06.12.2005; Aktenzeichen 3 T 228/05)

AG Reinbek (Aktenzeichen 5-II 22/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird für die Verfahren der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde jeweils auf 17.500 EUR fest...

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