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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 18.03.2015 - L 9 SO 41/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. dauerhafte volle Erwerbsminderung. Entbehrlichkeit einer Feststellung durch den Rentenversicherungsträger. Vorliegen einer Stellungnahme des Fachausschusses einer WfbM über die Aufnahme in selbige. volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach § 43 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 6. Versicherter nach § 1 S 1 Nr 2 SGB 6. behinderter Mensch. Beschäftigung in einer WfbM. Ausschluss einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

 

Orientierungssatz

Wegen der abstrakten Möglichkeit, im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM auch einen Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem § 136 Abs 1 S 3 SGB 9 zu erreichen, ist die gesetzliche Wertung des § 45 S 3 Nr 3 SGB 12 der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte nicht zu korrigieren.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 bis zum 31. Oktober 2010.

Die am …1989 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt geistig behindert. Sie leidet an einer Hirnschädigung. Es besteht eine gravierende Entwicklungsverzögerung bzw. -störung. Sie besuchte bis zum 31. Juli 2008 die A. L.___-Schule für geistig Behinderte. Zum 1. September 2008 erfolgte die Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt für behinderte Menschen) P. M.___. Das Landesamt für Soziale Dienste hat der Klägerin einen Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen “G„ und “B„ zuerkannt. Die Klägerin lebt in einem Haushalt...

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