Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auskunftspflicht Dritter. kein Ersatz der Kosten für die Auskunftserteilung gem § 60 Abs 3 SGB 2 durch den ehemaligen Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Nach § 60 Abs 3 SGB 2 ist der Arbeitgeber gegenüber dem Grundsicherungsträger zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs 2 und 4 SGB 2, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung der Regelung zum Entschädigungs- bzw Vergütungsanspruch (§ 21 Abs 3 S 4 SGB 10) an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs 3 SGB 2 fehlt.
Orientierungssatz
§ 60 Abs 3 SGB 2 erfasst nicht nur Beschäftigungen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch ausgeübt werden, die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die gesamten Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 27,61 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz wegen Auskunftserteilung.
Die Klägerin bietet als Unternehmen Dienstleistungen aller Art, Gebäude- und Facility-Management, Objektpflege und deren Instandhaltung und Betreuung an. Sie war vom 27. März bis 31. März 2007 und im April 2007 Arbeitgeberin des 1965 geborenen Hilfebedürftigen S., der seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach ...