Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation
Leitsatz (amtlich)
§ 16 RehaAnglG ist nur auf Rehabilitanden anzuwenden, deren Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde. Eine Anwendung auf Versicherte, die eine Maßnahme erfolgreich abgeschlossen haben, aber beruflich noch nicht wieder eingegliedert sind, kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. November 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein höheres Krankengeld zu zahlen hatte.
Der 1951 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger legte der Beklagten am 22. Dezember 1997 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. R für die Zeit ab 18. Dezember 1997 bis voraussichtlich 9. Januar 1998 und eine Schulbescheinigung der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) vom 6. Oktober 1997 über eine Aufstiegsfortbildung zum Informationsorganisator IHK für die Zeit vom 2. Januar bis 23. Dezember 1997 vor. Dabei handelte es sich um eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) geförderte berufsfördernde Maßnahme gemäß §§ 9 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches. Von der Beklagten erhielt der Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Februar 1998 Krankengeld (zunächst) ab 1. Januar 1998 in Höhe von kalendertäglich 78,43 DM. Dabei legte die Beklagte das anlässlich der Maßnahme von der BfA gezahlte Übergangsgeld zu Grunde. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Da es sich um eine nicht abgeschlossene berufliche Rehabilitation handele, seien...