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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.07.2008 - L 5 KR 23/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind

 

Orientierungssatz

Nichtarbeitnehmer iS von § 47 Abs 4 S 2 SGB 5 sind nicht nur selbständig Tätige, sondern auch sonstige Versicherte, die nicht in abhängiger Beschäftigung stehen. Dazu gehören ua auch Teilnehmer von Rehabilitationsmaßnahmen (vgl BSG vom 30.5.1978 - 1 RA 61/77 = SozR 2200 § 1241 Nr 9 = BSGE 46, 203 und LSG Hamburg vom 13.11.2001 - L 1 KR 54/00).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen B 1 KR 16/08 R)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.7.2007 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger bewilligten Krankengelds.

Der 1953 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, nahm seit dem 5.1.2004 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil und bezog von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld. Am 10.8.2004 erkrankte der Kläger. Die BfA widerrief daraufhin mit Bescheid vom 23.8.2004 den Bescheid über die Leistungsbewilligung und teilte zunächst mit, Übergangsgeld werde bis zum 15.8.2004 ausgezahlt. Mit Bescheid vom 16.9.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab dem 16.8.2004 in Höhe von 32,47 € nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge täglich (brutto: 36,32 €). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die BfA teilte mit, dass dem Kläger Übergangsgeld bis zum 27.8.2004 gewährt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, das ab dem 28.8.2004 zu zahlende Krankengeld sei zu Recht auf kalendertäglich 32,47 € festgesetzt worden. Gemäß §...

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