Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. fehlende Mitwirkung. schriftlicher Hinweis auf die Folgen. Umfang der Belehrung. keine konkrete Angabe des Ausmaßes der Leistungsversagung erforderlich. Schwerbehindertenrecht. GdB-Neufestsetzung nach Heilungsbewährung. GdB-Wert
Orientierungssatz
Die Sozialbehörde braucht in der Belehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1 nicht anzugeben, welches konkrete Ausmaß die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (hier: entsprechende Herabsetzung des GdB-Werts nach Heilungsbewährung) voraussichtlich haben wird (so auch LSG Stuttgart vom 5.10.1994 - L 5 Ar 667/94 und LSG Celle-Bremen vom 23.9.2015 - L 13 AS 170/13 = NZS 2016, 155; entgegen BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 = SozR 1200 § 66 Nr 13 und LSG Schleswig vom 27.9.2012 - L 5 R 127/11 = SchlHA 2012, 469).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den teilweisen Entzug eines festgestellten Grades der Behinderung (GdB).
Die Klägerin wurde 1937 geboren. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 wurde der erste Feststellungsbescheid vom 14. November 1991 infolge Änderung der Verhältnisse teilweise aufgehoben und ein GdB in Höhe von 60 festgestellt. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen (mit Einzel-GdB) berücksichtigt: Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (rechts) (50), Funktionsstörung der Wirbelsäule (30), Herzerkrankung (20) und Bluthochdruck (10).
Ende 2011 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren betreffend die noch verbliebenen Folgen der ...