Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung vor der Leistungsversagung mangels Mitwirkung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Warnfunktion. Ermessen
Leitsatz (amtlich)
1. In der Rechtfolgenbelehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1 muss nicht bereits die konkret beabsichtigte Entscheidung abschließend angegeben werden.
2. Wäre die Behörde gehalten, ihr Ermessen bereits in dem zur Warnung dienenden Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB 1 auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge zu konkretisieren, so müsste sie sich damit zwangsläufig der Möglichkeit begeben, auf nachfolgend eintretende Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung sachgerecht zu reagieren.
3. Letztlich entscheidend für den notwendigen Inhalt der Folgenbelehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1 ist die damit verfolgte Warnfunktion.
Normenkette
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen auf der Grundlage des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergangenen Versagungsbescheid, der aufgrund fehlender Mitwirkung ergangen ist.
Der 1949 geborene Kläger beantragte erstmals im Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesen Antrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 25. Juni 2010 ab, da der Kläger über Vermögen i. H. von mehr als 15.000 € verfügte, das seine Vermögensfreibeträge i. H. v. insgesamt 9.750 € überstieg. Der Kläger legte Widerspruch ein. Am 12. August 2010 stellte er erneut ein...