Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vertragszahnarzt. Zahnersatz. Wirkung der Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirkung der Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes beschränkt sich auf das Verhältnis Versicherter und Versicherungsträger. Der Vertragszahnarzt kann, jedenfalls nicht unmittelbar, keine Rechte daraus herleiten und insbesondere nicht aus eigenem Recht auf eine Genehmigung klagen.
2. Zur Kostenentscheidung in solchen Verfahren.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen B 1 KR 29/02 R)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 7. Februar 2000 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten
der Klägerin, die Klägerin drei Viertel der Kosten der Beklagten jeweils für beide Instanzen.
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Heil- und Kostenplan vom 26. November 1996 zu genehmigen.
Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin. Im November/Dezember 1996 erhielt die Beklagte zwei von der Klägerin erstellte Heil- und Kostenpläne vom 26. November und 5. Dezember 1996 über eine prothetische Versorgung der Beigeladenen zu 2). Der erste Heil- und Kostenplan ging von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 11.325,98 DM für die Versorgung von Ober- und Unterkiefer aus. Der zweite Heil- und Kostenplan erfolgte nach Ablehnung des ersten durch den Gutachter Dr. H über geschätzte Gesamtkosten in Höhe von 6.298,61 DM und bezog sich allein auf den Oberkiefer. Der Gutachter hatte eine prothetisc...