Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zufluss. laufende Einnahme. Kindergeld. Rückforderung
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 wird nicht dadurch fehlerhaft, dass das Kindergeld später von der Familienkasse unter Aufhebung der Bewilligung zurückgefordert wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld.
Die 1956 geborene Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 für sich und ihren 1988 geborenen Sohn O... Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihr ...1983 geborener Sohn M...-C..., der seinerzeit im Haushalt der Klägerin wohnte, bezog aufgrund ihm gegenüber ergangener gesonderter Bewilligung ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, wobei das für ihn gezahlte Kindergeld auf seinen Leistungsanspruch angerechnet wurde. Infolge der zum 1. Juli 2006 wirksam gewordenen Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wurde der Sohn M...-C... ab diesem Datum der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zugeordnet und in den an die Klägerin adressierten Änderungsbescheiden berücksichtigt. Insoweit wurde das für M...-C... gezahlte Kindergeld seit dem 1. August 2006 auf den Leistungsanspruch angerechnet (vgl. Aufhebungsbescheid vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007).
Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2008 h...