Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übergangsregelung während der Corona-Pandemie. Angemessenheitsfiktion. Sonderregelung kein Sonderrecht. Umzug in eine unangemessene Unterkunft ohne Zusicherung während des Leistungsbezuges. keine Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft bei Neuanmietung
Leitsatz (amtlich)
Für Neuanmietungen im Leistungsbezug ist auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle nach § 22 Abs 4 SGB II vorgesehen, es gilt damit ein anderes Regelungskonzept als bei bewohntem Wohnraum. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ist zu folgern, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst.
§ 67 SGB II schafft vorübergehende Sonderregelungen für Teilbereiche, sie dient nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft zu setzen (vgl LSG Schleswig vom 11.11.2020 - L 6 AS 153/20 B ER = juris RdNr 4).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, K, beigeordnet.
Gründe
Die Antragstellerin wohnte zunächst in Bayern und kam wegen einer von ihr als gewalttätig beschriebenen häuslichen Beziehung zu Herrn T bei einer Freundin in Schleswig-Holstein (Kreis Rendsburg-Eckernförde) mietfrei unter. Für diese Zeit wurden ihr Leistungen T nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ohne Kosten der Unterkunft bewilligt.
Am 25. November 2021 fand ein telefonisches Beratungsgespräch zwisc...