Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung für die neue Unterkunft im Eilrechtsschutz. kein Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft nach der Übergangsvorschrift des § 67 SGB 2 während der COVID-19-Pandemie
Orientierungssatz
1. Der Grundsicherungsträger kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zur Erteilung einer Zusicherung iS des § 22 Abs 4 SGB 2 grundsätzlich nicht verpflichtet werden; allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
2. Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB 2 kann nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden.
3. Ein Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten kann aus dem im Zuge der Corona-Pandemie in Kraft getretenen § 67 SGB 2 nicht hergeleitet werden. § 67 SGB 2 schafft ein vorübergehendes Sonderrecht, dient aber nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt außer Kraft zu setzen.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die am 26. Oktober 2020 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss vom 10. Oktober 2020 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft R...straße in ....