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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 17.07.2008 - L 1 B 127/08 SK

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsgebühr. PKH-Verfahren. fiktive Terminsgebühr

 

Orientierungssatz

1.Ist die Vergütung eines PKH-Anwalts umstritten, so ist § 197 Abs 2 SGG nicht anwendbar (Abweichung von LSG Celle-Bremen vom 5.9.2007 - L 13 B 2/06 AS SF).

2. Die fiktive Terminsgebühr nach RVG § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3106 RVG ist nicht deshalb zu mindern, weil keine Verhandlung stattgefunden hat; alle Kriterien des § 14 Abs 1 RVG sind so zu prüfen, als hätte eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Tenor

Der Beschwerdegegner ist mit 371,88 EUR zu vergüten.

 

Gründe

Der Beschwerdegegner war der Klägerin im Verfahren S 5 U 81/07 im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) als Anwalt beigeordnet (Beschluss vom 29. August 2007). In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Über die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen hatte die Beklagte nicht entschieden. Zurzeit des Verfahrens war die Klägerin nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben und befand sich auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Nach der Bestellung zum PKH-Anwalt äußerte sich der Beschwerdegegner in einem sehr kurzen Schriftsatz zu dem Ermittlungsergebnis der Kammer und erklärte sich mit einem Gerichtsbescheid einverstanden. Dieser erging am 7. Januar 2008.

In der Kostenrechnung vom 17. Januar 2008 machte der Beschwerdegegner - neben unstreitigen Kosten - als Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils die Mittelgebühr der Nrn. 3102 und 3106 VVRVG geltend. Die Kostenbeamtin gestand etwas weniger als die halbe Mittelgebühr nach Nr. 3102 und die halbe Mittelgebühr nach Nr. 3106 VVRVG zu. Im Erinnerungsverfahren regte der Kostenprüfungsbeamte des Landessozialgerichts an, die Gebühr nach Nr. 3102 VVRVG auf 170,00 EUR (2/3 der Mittelgebühr) z...

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