Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Beschluss des SG im Erinnerungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeinen Regelungen über die Beschwerde nach §§ 56, 33 RVG sind im SGG-Verfahren durch § 178 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerden des Erinnerungsführers und des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 15.Juni2006 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers, der als Rechtsanwalt im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe Klägern in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg im Streit um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beigeordnet worden war (Aktenzeichen des SG nach Verbindung: S 45 AS 560/05). Die Klage der von ihm vertretenen Kläger, die die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Gegenstand hatte, wurde mit Urteil des SG vom 8. Dezember 2005 abgewiesen.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2005 begehrte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auf 570,72 € und setzte dabei für die Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils die Mittelgebühr an. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Oldenburg hat demgegenüber die Vergütung auf 197,20 € festgesetzt und die Ansicht vertreten, es handele sich bei den geltend gemachten Rechtsfragen nur um unter dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeiten, die der Erinnerungsführer zudem in einer Vielzahl von Verfahren gleich lautend geltend gemacht habe. Hiergegen hat sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 15. Februar 2006 gewandt, auf die mit Beschluss des SG Oldenburg vom 15. Mai 2006 die ihm zu gewährende Vergütung erhöht und auf insgesamt 371,...