Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren. Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. § 73a Satz 1 SGG zielt darauf ab, das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse trotz unterschiedlicher Prozessordnungen für Verfahren nach dem SGG und der ZPO einheitlich zu regeln. Das Verfahren nach § 55f. RVG ist daher grundsätzlich unabhängig vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO und nach § 197 SGG. Die über § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit entspricht auch der nach § 151 VwGO geübten verwaltungsgerichtlichen Praxis.
2. Die Nr 3103 VV RVG geht als Spezialvorschrift der Nr 3102 VV RVG vor, wenn der Anwalt im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist.
3. Die Nr 3103 VV RVG ist auch anwendbar, wenn auf das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2007 - L 1 B 467/06 SK).
4. Im Rahmen der Nr 3102 VV RVG, Nr 3103 VV RVG sind alle Kriterien des § 14 RVG zu prüfen. Dem Rechtsanwalt steht gemäß § 14 RVG bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu, mit der Folge, dass in den Fällen, in denen die Bestimmung des Anwalts die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um nicht mehr als 20% übersteigt, noch keine Unbilligkeit vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 N 36/07 AS).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von den Antragstellern beim Sozialge...