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Thüringer LSG Beschluss vom 15.07.2004 - L 6 B 25/04 SF

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Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 11.03.2004; Aktenzeichen S 2 SF 1732/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgericht Nordhausen vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 2 AL 386/00) streitig, in dem der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld in Höhe von 7.100,00 DM begehrte.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit am 12. April 2000 Klage. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 (Eingang bei Gericht am 22. April 2002) beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung und reichte die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Kopie einer Lohnabrechnung ein. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er am 13. Juni 2002 weitere Unterlagen ein.

Mit Beschluss vom 5. August 2002 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung “ab Antragstellung” und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Ab dem 22. April 2002 fertigte der Beschwerdeführer in der Hauptsache vier kurze Schriftsätze: Er beantragte eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, bat um Fortgang des Verfahrens und äußerte sich zum Verzug des Klägers. Am 13. Juni 2003 nahm er an der Sitzung des Sozialgerichts teil. In der Niederschrift ist u.a. Folgendes vermerkt:

“Die Beteiligten schließen auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich

  • Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 1.815,00 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
  • Der Kläger nimmt das An...

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