Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungshilfe. Kostenerstattung. Geschäftsführung ohne Auftrag. freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe. öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. Kostenerstattung für freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine rechtswidrige Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, mit der ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Fortführung von Maßnahmen nach § 27, § 34 SGB VIII (KJHG) verpflichtet wird, kann einen Anspruch gegen den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag begründen.
2. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem üblichen Entgelt.
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 4; SGB VIII §§ 27, 34, 77, 78b
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 6 K 294/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juli 2003 – 6 K 294/99 – wird abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 33.034,40 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Juni 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 38 %, der Beklagte zu 62 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Kostenerstattung durch den Beklagten für die zwischen April bzw. August 1998 und März 1999 bei ihm erfolgte Unterbringung der J. H. sowie K., S. und S. U., die damals noch Kinder bzw. Jugendliche waren. J. H. ist die Halbschwester der drei übrigen Geschwister.
Der klagende Verein betreibt seit Mitte der 90er Jahre in Frankfurt/Oder ein Kinderhaus mit sechs Plätzen „Kleins...