Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Anwaltskosten der Personalvertretung außerhalb von Beschlußverfahren. Kostentragungspflicht der Dienststelle. Kostentragungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb bzw. im Vorfeld eines Beschlußverfahrens durch die Personalvertretung als notwendig angesehen werden kann und gemäß § 45 Abs. 1 SächsPersVG zur Verpflichtung der Dienststelle führt, die Anwaltskosten zu tragen.
Normenkette
SächsPersVG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 03.05.1996; Aktenzeichen PL 9 K 280/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Mai 1996 – PL 9 K 280/96 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit über die Frage der Kostentragungspflicht des Beteiligten für drei Rechnungen.
Es geht dabei einmal um eine Rechnung der
Im Jahre 1993 war es zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die personal vertretungsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit dem EDV-System Landespersonaldatenbank gekommen. Im Zuge eines Beschlußverfahrens haben sie am 24.11.1994 vor dem Verwaltungsgericht Dresden einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsteller berechtigt wurde, ein Gutachten im Hinblick auf die Beteiligungsbefugnisse einzuholen. Die betreffende Nummer 2 des Vergleichs lautet:
„Der Antragsteller prüft sodann, ob und inwieweit zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte die Beauftragung einer/eines Sachverständigen erforderlich ist. Hierbei besteht Einigkeit darüber, daß die Kosten für die Beauftragung bis zur Höhe von insgesamt DM 15.000,00 vom Be...