Entscheidungsstichwort (Thema)
Probebeamter. Dienstvergehen. Entlassung. unrichtige Angaben. Antragsformular
Leitsatz (amtlich)
Zur Entlassung einer Probebeamtin wegen unrichtiger Angaben in einem Antragsformular.
Normenkette
SächsBG § 42 S. 1 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Dresden (Entscheidung vom 14.07.2009; Aktenzeichen 11 L 226/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juli 2009 - 11 L 226/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.895,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin ist Leiterin einer Grundschule in der Gemeinde ............. Am 19.8.2008 erhielt sie bei der Sächsischen Bildungsagentur in Bautzen ihre Urkunde als Probezeitbeamtin. Für die angeordnete Dienstreise zur Bildungsagentur und zurück benutzte sie ihren Pkw. Auf der Rückfahrt verursachte sie vor ihrer Schule einen Schaden an ihrem Fahrzeug. Die Dienstreiseanordnung bezieht sich für die Rückfahrt auf die Strecke von der Bildungsagentur zur Wohnung der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte jedoch noch einen Umweg über ihre Schule, die ca. 600 m von der Fahrtstrecke zur Wohnung entfernt liegt, gemacht, um zu arbeiten. In ihrem Antrag auf Schadensersatz an die Sächsische Bildungsagentur gab sie an, der Unfall habe sich vor der Bildungsagentur in Bautzen ereignet. Bei einer Anhörung am 30.9.2008 bestätigte sie diese Angabe ...