Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 08.09.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 484/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 14.02.1996 gekündigt wurde, so dass ihm eine ungekürzte Rente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.
Der am … geborene Kläger hatte in der Zeit vom 01.09.1953 bis 01.09.1956 eine Lehre als Kfz-Elektriker absolviert. Hiernach stand er bis zum 31.08.1997 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt bei der Firma F. GmbH.
Am 10.01.1996 wandte sich der letzte Arbeitgeber des Klägers in einer Hausmitteilung an diesen: „Sehr geehrter Herr …, wie in mehreren Betriebsversammlungen bereits bekanntgegeben, ist in der langfristigen Betriebskonzeption aufgrund der verlängerten Wartungsintervalle eine Entwicklung auf dem Reparatursektor abzusehen, die eine Weiterbeschäftigung von allen Mitarbeitern nicht mehr ermöglicht. Leider möchte ich Ihnen mitteilen, daß Sie aufgrund der neuen Betriebskonzeption mit Ihrer Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben.” Am 24.01.1997 wurde dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt. Ab dem 13.11.1997 erhielt er sodann Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 07.06.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Rentenbescheid vom 09.07.1999 gewährte die Beklagte die begehrte Rente beginnend am 01.10.1999. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.725,28 DM. Lau...