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Sächsisches LSG Urteil vom 25.10.2018 - L 4 R 791/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach einem befristeten Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6, wonach Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit nur angerechnet werden, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund des Zeitablaufs eines befristeten Arbeitsverhältnisses (hier: in einer Transfergesellschaft) kommt nicht in Betracht.

 

Orientierungssatz

1. Zum Begriffsverständnis der vollständigen Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 (Anschluss an BSG vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R = SozR 4-2600 § 51 Nr 2 RdNr 28).

2. Der Ausschluss nach § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn von der Anrechenbarkeit auf die 45-jährige Wartezeit sowie die Rückausnahme für die Fälle eines durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung stehen mit der Verfassung in Einklang (Anschluss an BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R = BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 41 bis RdNr 77).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.2020; Aktenzeichen B 13 R 23/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung  gegen  des Sozialgerichts  vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind...

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