Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme einer stationär durchgeführten Liposuktion bei Vorliegen eines Lipödems. Verwertung. Gutachten des MDK im gerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behandlung eines Lipödems im Wege der stationär durchgeführten Liposuktion gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Auch im Anwendungsbereich des § 137c SGB V gilt, dass eine neue Behandlungsmethode erst dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wenn ihre Erprobung abgeschlossen ist und über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen möglich sind (aA LSG Darmstadt vom 5.2.2013 - L 1 KR 391/12 - juris Rn 20).
3. Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems entsprechen nicht dem Maßstab der evidenzbasierten Medizin.
Orientierungssatz
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) können auch im gerichtlichen Verfahren verwertet werden (vgl BSG vom 23.12.2004 - B 1 KR 84/04 B = juris RdNr 5).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) die Übernahme der Kosten für eine stationär durchzuführende Liposuktion.
Die 1949 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin beantragte am 8. April 2011 und nochmals am 19. Juni 2011 die Kostenübernahme für eine Liposuktion. Z...