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Sächsisches LSG Urteil vom 22.07.2021 - L 9 BL 7/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. sächsisches Landesblindengeld. Blindheit. hochgradige Hirnleistungsstörung. Zweckverfehlungseinwand. schwerste geistige und motorische Behinderung. Möglichkeit der Förderung einer selbstständigen Interaktion mit der Umwelt

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Anspruch auf Blindengeld kann der Einwand der Zweckverfehlung nicht nur bei dauernder Bewusstlosigkeit und Koma entgegengehalten werden. Auch schwere Mehrfachschädigungen können einen Ausgleich des fehlenden Sehvermögens mithilfe von Blindengeld im Sinne einer wesentlichen Verbesserung von Lebenssituationen und Teilhabemöglichkeiten ausschließen.

 

Orientierungssatz

1. Der Zweckverfehlungseinwand kann auch dann durchgreifen, wenn ein (geringes) Restkommunikationsvermögen besteht (hier: eingeschränkte basale Interaktionsmöglichkeiten, wie etwa Strampeln, Lautäußerungen, wie Quieken, Jammern und Weinen, die als Reaktion auf vestibuläre oder taktile Reize, wie Schaukeln, Streicheln, Festhalten erfolgen und als Zustimmung oder Missbilligung gedeutet werden können).

2. Entscheidend ist insoweit, ob der schwerstbehinderte Mensch in der Lage ist, sich wie andere blinde Menschen durch Taktil- oder Hörreize zusätzliche Information über die Welt zu verschaffen, die ihm erlauben würden, sich mit personellem und zeitlichem Mehraufwand oder blindenspezifischen Hilfsmitteln besser in der Welt zurechtzufinden, lebenspraktische Fähigkeiten zu erwerben, selbstständig Kontakte mit der Umwelt zu pflegen und am kulturellen und öffentlichen Leben teilzunehmen.

3. Aufwendungen für allgemeine pflegerische Betreuung stellen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar (vgl LSG München vom 12.11.2019 - L 15 BL 1/12, vom 26.11.2019 L 15 BL 2/19 und vom 11.2.2020 - L 15 BL 9/14).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss ...

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