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Bayerisches LSG Urteil vom 11.02.2020 - L 15 BL 9/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bayerisches Landesblindengeld. blindheitsbedingte Mehraufwendungen bei hochgradiger Alzheimer-Demenz. Einwand der Zweckverfehlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung stellen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar; es muss sich vielmehr um blindheitsspezifischen Aufwand handeln.

2. Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall blindheitsbedingte Mehraufwendungen möglich sind, ist die objektive Situation des betroffenen blinden Menschen. Ob blindheitsbedingte Mehraufwendungen von dem Betroffenen tatsächlich getragen werden, ist dabei nur ein Indiz.

3. Zur Frage von blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei einem an hochgradiger Demenz leidenden Patienten (Morbus Alzheimer).

 

Orientierungssatz

Für den gerichtlich überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.10.2020; Aktenzeichen B 9 BL 2/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.

Die 1943 geborene Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz. Am 12.09.2012 beantragte sie, vertreten durch ihren Sohn, beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld, ferner die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Der Vertreter der Klägerin wies darauf hin, dass diese völlig hilflos, komatös und objektiv physisch wie geistig nicht in der Lage sei, noch irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Die Klägerin ist seit 2004 in einem Pflegeheim untergebracht.

In seine...

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