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Bayerisches LSG Urteil vom 26.11.2019 - L 15 BL 2/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bayerisches Landesblindengeld: Prüfung möglicher blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Zweckverfehlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle eines erhobenen Zweckverfehlungseinwands ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausprägung des individuellen Krankheitsbildes blindheitsbedingte Mehraufwendungen in Betracht kommen; der pauschale Verweis auf die zugrundeliegende Gesundheitsstörung genügt nicht.

2. Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung stellen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar; es muss sich vielmehr um blindheitsspezifischen Aufwand handeln.

3. Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall blindheitsbedingte Mehraufwendungen möglich sind, ist die objektive Situation des betroffenen blinden Menschen. Ob blindheitsbedingte Mehraufwendungen von dem Betroffenen tatsächlich getragen werden, ist dabei nur ein Indiz.

4. Kosten für eine denkbare oder tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Vorlesekraft stellen regelmäßig keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar.

5. Für den Einwand der Zweckverfehlung trägt die Behörde die Darlegungs- und die Beweislast. Bei notwendigen Ermittlungen trifft den Antragsteller die (allgemeine) Mitwirkungsobliegenheit.

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.

Die 1997 geborene Klägerin ist schwerstpflegebedürftig bei schwerster geistiger und statomotorischer Retardierung unklarer Genese. Für die Klägerin, bei...

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