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Sächsisches LSG Urteil vom 22.05.2014 - L 3 AS 600/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen. keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Geldleistung. Rückwirkende Aufhebung. Pflichtwidriges Handeln. Analogie. Planwidrige Regelungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geldleistungen iS von § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 Abs 1 S 1 SGB 3 sind Barleistungen an den Berechtigten, gegebenenfalls auch an Dritte, die inhaltlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Geldleistungen in diesem Sinne.

2. Eine rückwirkende Aufhebung von Leistungen iS von § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 liegt nicht vor, wenn nach einer vorläufigen Leistungsgewährung endgültig über den Leistungsanspruch entschieden wird.

 

Normenkette

SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1a, 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 335 Abs. 1, 5; SGB X §§ 45, 48, 50; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a, § 252 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr 2a, § 60 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Monate Januar 2008 bis März 2008 in Höhe von 400,80 EUR.

Die 1963 geborene Klägerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1969 geborenen Ehemann und dem 2002 geborenen gemeinsamen Sohn lebte, bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB...

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