Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren. Entschädigungsklage. Schlüssigkeit aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich. Vorbereitungs- und Bedenkzeit. 3 Monate für Kostenfestsetzungsverfahren. 12 Monate für Erinnerungsverfahren. tatsächliche Schwierigkeiten bei zeitintensiver Befassung mit Schriftsätzen. keine Unterbrechung von inaktiven Zeiten bei bloßer Beantwortung von Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen. keine Kompensation für verlorenes Hauptsacheverfahren. symbolische Genugtuung. ausreichende Feststellung der Überlange
Leitsatz (amtlich)
1. Die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ist keine Voraussetzung für den sachlichen Erfolg einer Entschädigungsklage vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
2. Dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist bei der Kostenfestsetzung nach § 197 Abs 1 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 3 Monaten einzuräumen (Anschluss an LSG Neustrelitz vom 8.6.2016 - L 12 SF 9/14 EK AS = juris RdNr 17).
3. Dem Richter ist im Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG regelmäßig eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zuzubilligen (Abgrenzung zu LSG Neustrelitz vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK AS = juris RdNr 19).
4. Begehrt ein Entschädigungskläger eine symbolische Genugtuung genügt die bloße Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens.
Orientierungssatz
1. Entschädigungsklageverfahren dienen weder direkt noch mittelbar dem Ersatz für zu Ungunsten des Beteiligten ausgegangene Ausgangsverfahren und stellen insoweit auch keine "symbolische Kompensation" für verlorene Verfahren dar.
2. Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahren ist nicht als gänzlich geringfügig anzusehen, wenn sich aus der Art und Weise der Geltendmachung des Begehrens tatsächliche Schw...