Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes. Ermittlung des Bemessungszeitraumes. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes. gleichzeitig erzieltes Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. atypischer Beschäftigungssachverhalt. fiktive Bemessung
Leitsatz (amtlich)
§ 150 SGB III beschäftigt sich nicht mit Arbeitsentgelten, sondern mit Zeiträumen.
Orientierungssatz
Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes bleiben gem § 150 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes auch außer Betracht, wenn parallel beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt wird.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2014 abgeändert. Der Tenor wird wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Mai 2014 und 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2014 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu 8/10. Die Kostenentscheidung im Urteil vom 4. Dezember 2014 bleibt bestehen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der Kläger nahm am 1. Mai 2012 eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft bei der "Individualhilfe - Ambulanter Dienst - gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf. Die Tätigkeit verrichtete er in den in der Schwerstbehinderten-Assist...