Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Ersatz abgenutzter und verschimmelter Möbel. außergewöhnlicher Umstand. stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Antragserfordernis. gesonderter Antrag. Bedarfsdeckung durch Dritten nach Antragstellung. keine Anspruchsvernichtung. keine Erstattungsfähigkeit. Ermessensentscheidung
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 kommt nicht in Betracht, wenn die Möbel in der früheren Wohnung wegen Abnutzung und Gebrauch sowie Schimmelbefall nicht mehr zu nutzen waren und daher entsorgt wurden und wegen der Wertlosigkeit der Möbel von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ehemaligen Vermieter abgesehen wurde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitsuchende seine Wohnung aufgelöst hat, um zu seiner Mutter zu ziehen und von dort aus, wegen seiner Alkoholkrankheit länger anhaltende stationäre Rehabilitationsmaßnahmen anzutreten.
2. Das Antragserfordernis aus § 37 Abs 1 SGB 2 gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, mithin auch für Leistungen für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten (vgl LSG Chemnitz vom 17.4.2008 - L 3 AS 107/07).
3. Leistungen zur Wohnungserstausstattung sind in einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erkennbar mit inbegriffen, denn sie betreffen einen speziellen, mit dem Bezug einer Wohnung verbundenen einmaligen Bedarf. Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen ist ein Bedarf an Wohnungsausstattung neben dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend zu machen (vgl LSG aaO).
4. Bei einer Bedarfsdeckung nach Antragstellung ist die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung - zum Beispiel...