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Sächsisches LSG Urteil vom 12.07.2018 - L 3 AL 76/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. Spontanberatungspflicht. Gestaltungsmöglichkeit der Anspruchsentstehung bei Aussicht auf Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Verschieben des Datums der Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Beseitigung des früheren Antrags auf Arbeitslosengeld. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflicht zu einer Spontanberatung über die Möglichkeit, dass eine antragstellende Person bis zur Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit bestimmen kann, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, setzt bei einer im Raum stehenden Weiterbeschäftigung die Kenntnis der konkreten Leistungslücke, der Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe der dann geschuldeten Vergütung voraus.

2. Der Fall einer Verschiebung des Datums der Antragstellung bei einem bereits vorliegenden wirksamen, "verfrühten" Antrag auf Arbeitslosengeld im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist von dem Fall, dass ein früherer Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig beseitigt werden soll, zu unterscheiden.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld und dies für eine längere Anspruchsdauer.

Die am 1961 geborene Klägerin war vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 befristet als Krankenschwester im Fachklinikum A... beschäftigt. Sie meldete sich am 12. November 2014 arbeitssuchend und zum 1. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

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