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Sächsisches LSG Urteil vom 11.04.2001 - L 4 RA 22/00

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Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 12 RA 589/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 31/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als technischer Mitarbeiter (Diplomingenieur) bei der Evangelischen Brüder-Unität ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am …1938 geborene Kläger war vom 17.09.1962 an als Diplomingenieur im VEB Waggonbau in N. und ab 16.04.1963 im VEB Motorenwerke C. als Gruppenleiter Planungstechnologie beschäftigt. Eine Versorgungszusage für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hat er nicht erhalten. Am 01.01.1973 wechselte er in den Dienst der Finanzdirektion der Evangelischen Brüder-Unität und war als Finanzdirektor bzw. Referent tätig. Ab 01.04.1983 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kultur verlieh dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.1993 den akademischen Grad Diplomingenieur, da er am 17.05.1962 die Abschlussprüfung an der TU D. in der Fachrichtung Fertigungstechnik abgelegt hatte. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für den Zeitraum ab 01.01.1973 als Bezeichnung der Tätigkeit „Technischer Mitarbeiter” eingetragen.

Am 19.04.1999 beantr...

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