Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen S 7 U 260/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 03.08.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 des ab 1.1.1998 geltenden Gefahrtarifs (Gefahrtarif 1998) im Streit.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist Mitglied der Beklagten und wird dort in der Sparte „besondere Unternehmen” geführt. Ausweislich der im Beitragsbescheid für das Jahr 1998 mitgeteilten Arbeitsentgeltsummen beschäftigte die Klägerin Arbeitnehmer im Verwaltungs- und kaufmännischen Bereich im Umfang von 201.089 DM und sonstige Arbeitnehmer im Umfang von 892.041 DM. Die sich aus dem Beitragsbescheid für das Jahr 1999 entsprechend ergebenden Zahlen lauten 295.246 DM und 1.415.728 DM.
Mit dem am 1.1.1998 in Kraft getretenen Gefahrtarif 1998, der den Gefahrtarif 1995 ablöste, wurden Unternehmen wie das der Klägerin in zwei Gefahrtarifstellen eingruppiert, die Tarifstelle 48 und 49. Diese Gefahrtarifstellen und die ihnen zugeordneten Gefahrklassen sind wie folgt im Gefahrtarif 1998 festgelegt worden:
Gefahrtarifstelle |
Unternehmensart |
Gefahrklasse |
48 |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung |
0,57 |
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– Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten |
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49 |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung |
10,66 |
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– Beschäftigte, die nicht die in der Gefah... |