Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. mehrere Sperrzeiten. zwei zeitgleich erfolgte Arbeitsangebote. eine Sperrzeit. wiederholte Pflichtverletzung. vorherige Feststellung der ersten Sperrzeit durch Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Mehrere Arbeitsangebote an einem Tag können nur als einheitlicher Vorgang angesehen werden, der nur zu einer Sperrzeit führt, da der Arbeitslose nur ein Arbeitsangebot annehmen kann und die Ablehnung durch eine Handlung als einheitlichen Akt und aus einem einheitlichen Motiv heraus erfolgt.
2. Der Eintritt einer zweiten Sperrzeit für eine wiederholte Pflichtverletzung gem § 144 Abs 4 S 1 Nr 2 SGB 3 setzt voraus, dass der Eintritt einer ersten Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vorher durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
Normenkette
SGB III § 144 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2, 3 Fassung: 2008-12-21, § 159 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB X § 24 Abs. 1, 2 Nr. 5, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 sowie die Bescheide vom 30. Januar 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Februar 2012 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Verfahrenszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Eintritts zweier Sperrzeiten vom 1. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012 (sechs Wochen) und vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 (zwölf Wochen) und um die Erstattung von Arbeitslosengeld sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1988 geborene Kläger meldete sich nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Beikoch bei einer Catering...