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Sächsisches LSG Urteil vom 03.04.2018 - L 4 R 761/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Kindererziehungszeiten.

 

Orientierungssatz

1. § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl BVerfG vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 = BVerfGK 12, 81).

2. Auch im Hinblick auf den in § 307d SGB 6 geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen B 13 R 18/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.

Die 1951 geborene Klägerin, Mutter der 1976 geborenen Z. und des 1979 geborenen Y., beantragte bei der Beklagten am 24.11.2016 eine Regelaltersrente. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2016 eine Regelaltersrente ab dem 1.2.2017. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 29.1.2016 erfüllt. Die Höhe der laufenden Zahlung betrage ab dem 1.2.2017 monatlich 723,23 €. Berücksichtigt worden seien Zeiten der Kindererziehung für Z. für den Zeitraum 1.8.1977 bis 31.7.1978 und für Y. für die Zeit vom 1.12.1980 bis zum 30.11.198...

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