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Sächsisches LSG Urteil vom 03.02.1999 - L 1 KR 31/98

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Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen S 16 KR 33/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse die Kosten einer Mamma-Augmentationsplastik zu tragen hat.

Die Klägerin wurde am … mit den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen eines Mannes geboren. Die Geschlechtszugehörigkeit entsprach nicht dem Empfinden der Klägerin und führte zu einem immer stärker werdenden Leidensdruck. Ab 1994 trat die Klägerin in der Öffentlichkeit als weibliche Person auf.

Im Gutachten zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit von Dr. …, Fachpsychologe der Medizin an der Universität Leipzig – Andrologische Abteilung – vom 18.12.1995 wurde die Diagnose der nichtheilbaren Transsexualität gestellt. Ab Mitte Mai 1995 wurde eine Hormonbehandlung durchgeführt, die relativ rasch zu einem Brustwachstum führte. Aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen von Dr. … bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1996 eine Photo-Therm-Behandlung zur Entfernung des Bartwuchses.

Auf den Antrag vom 24.10.1996 und weiterer gutachterlicher Stellungnahme von Dr. … übernahm die Beklagte die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation in der Artemed Klinik in München. Die Operation wurde am 28.11.1996 mit einer Vaginoplastik durchgeführt.

Mit Schreiben vom 08.01.1997 stellte Frau Dr. … für die Klägerin einen Kostenübernahmeantrag für eine Mamma-Augmentationsplastik. Bei dem fehlenden Brustwachstum sei diese erforderlich, um das weibliche Erscheinungsbild endgültig zu erreichen. Die Implantatkosten beliefen sich auf 1.819,...

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