Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen S 16 KR 102/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19.11.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.1994 sozialversicherungspflichtig bei dem Beigeladenen zu 3. beschäftigt war.
Die am … geborene Klägerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Ab 01.06.1992 war sie bei dem früheren Landkreis Meißen/Radebeul (dessen Rechtsnachfolger der Beigeladene zu 3. ist) im Landratsamt als Beraterin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war für die Zeit vom 01.06.1992 bis 31.12.1992 ein „Honorar-Vertrag” vom 22.05.1992. Eine Betriebsprüfung in der Zeit vom 12.07.1993 bis 14.07.1993 gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über den Prüfzeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1992 bei dem Beigeladenen zu 3. führte zu der Feststellung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrer Sitzung am 16./17.03.1993, dass diejenigen Personen, die im Rahmen des § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) beschäftigt wurden, ihre Tätigkeit in einem abhängigen Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübten. Der Beigeladene zu 3. entrichtete daraufhin für die Klägerin für den Zeitraum bis 31.12.1992 Beiträge an die Beklagte in Höhe von 5.947,20 DM.
Für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 31.12.1994 wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. jeweils weitere „Honorarverträge” abgeschlossen. Auf die beiden Verträge (Bl. 12 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2...