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Sächsisches LSG Urteil vom 01.12.2016 - L 3 AL 100/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Fahrkosten für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte. Reisekosten. akzessorische Nebenleistungen. Anpassung bei nicht geringfügiger Fahrpreiserhöhung. Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit. unbestimmter Rechtsbegriff. gerichtliche Kontrolle. generalisierender Maßstab. zumutbare Eigenleistung. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf Grund von § 53 SGB IX zu gewährenden Fahrkosten sind akzessorische Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.

2. Bei dem Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" in § 53 Abs 4 S 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Der Behörde steht bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu.

3. Für die Bestimmung dessen, was eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs 4 S 2 SGB IX ist, ist ein generalisierender Maßstab unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs anzulegen.

4. Eine Fahrpreiserhöhung in Höhe von 4,70 EUR monatlich ist noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs 4 S 2 SGB IX.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015, welches der Klage der Klägerin gerichtet auf Übernahme höherer Fahrkosten für Pendelfahrten im Rahmen der ihr gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Fahrten zur Ausbildungsstätte stattgegeben hat.

Die 199...

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