Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertberechnung. getrennte Klagen zweier gesamtschuldnerisch haftender Beitragsschuldner. Nichtanwendung des Additionsverbots. Nichtberücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
1. Erheben zwei gesamtschuldnerisch haftende Beitragsschuldner getrennt Klage mit dem Ziel des Erlasses der gesamten Beitragsforderung, ist für jede Klage die gesamte Beitragsforderung dem Streitwert zugrunde zu legen. Das abweichend von § 39 Abs 1 GKG entwickelte Additionsverbot findet keine Entsprechung in einem Subtraktionsgebot bei getrennter Klageerhebung.
2. Zur Nichtberücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei der Streitwertfestsetzung.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2007 abgeändert und der Streitwert auf 117.158,05 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Diese verpflichtete sich gegenüber der beklagten Krankenkasse in einem Schuldanerkenntnis- und Ratenzahlungsvertrag vom 18.04.1994 zur Begleichung von ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; zugleich verbürgten sich der Kläger und die beiden anderen Gesellschafter selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten für die damals bestehenden und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten der GmbH. Mit Schreiben vom 01.04.1996 nahm die Beklagte den Kläger aus dessen Bürgschaft auf Zahlung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge in Anspruch. Nachdem der Kläger keine Zahlung leistete, erwirkte die Beklagte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid über 245.091,23 DM (125.313,16 €) bei einer Hauptforderung von 229.141,23 DM (117.158,05 ...