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FG Düsseldorf Beschluss vom 29.01.1999 - 7 Ko 6835/98 GK

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatzes von Gerichtskosten im Verfahren 7 K 10/90 H

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, den Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 7 K 10/90 H) vom 10.11.1994 zu ändern und den Streitwert auf 54.342,50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Die Eingabe der Erinnerungsführer bezieht sich auf Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998. Diese wiederum haben folgenden Hintergrund:

Die Erinnerungsführer waren neben anderen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Diese hatte beim Finanzamt Düsseldorf-Süd Steuerschulden und nach anteiligen Zahlungen der anderen Gesellschafter verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von 54.342,50 DM. Da diese Restschulden nicht beglichen wurden, erließ das Finanzamt unter dem 25.8.1989 gegenüber den beiden Erinnerungsführern Haftungsbescheide über einen Betrag in Höhe von jeweils 54.342,50 DM. Nach erfolglosem Einspruch erhoben diese gemeinsam Klage beim Finanzgericht (Az.: 7 K 10/90 H). Der Rechtsbehelf wurde mit Urteil vom 21.9.1994 abgewiesen und der Streitwert für das Verfahren mit Beschluß vom 10.11.1994 auf 108.685,– DM festgesetzt. Die Re-vision der Erinnerungsführer wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23.3.1998 zurückgewiesen. Der BFH berechnete zunächst Kosten nach Maßgabe eines Streitwertes in Höhe von 108.685,– DM, reduzierte dann aber auf eine Erin-nerung den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 54.342,– DM.

In ihrer Eingabe vom 14.9.1998 tragen die Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf die Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998 vor:

Sie hätten die korrigierte Kostenrechnung des BFH beglichen. Damit sei die Angelegenheit ihrer Ansicht nach erledigt. Zumindest müss...

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