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BGH Beschluss vom 23.10.1990 - VI ZR 135/90

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Leitsatz (amtlich)

›Macht ein Kläger gegen mehrere Gesamtschuldner einen einheitlichen Klageanspruch geltend und wird seine Klage gegen einen Beklagten vollständig abgewiesen, während sie gegen die anderen Beklagten überwiegend Erfolg hat und der Betrag der Klageabweisung insoweit 40.000 DM nicht übersteigt, so ist die Revision, soweit sie sich gegen diese Beklagten richtet, nur statthaft, wenn das OLG sie zugelassen hat.‹

 

Verfahrensgang

LG Bonn

OLG Köln

 

Gründe

Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet, nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat insoweit die Beschwer auf 32.500 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe der Beschwer wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Kläger, der sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen erreicht hat, ist durch das angefochtene Urteil insoweit nur mit dem Betrag der Klageabweisung (32.500 DM) beschwert.

Der Wert der Beschwer erhöht sich entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch, daß die Klage gegen die Zweitbeklagte vollständig abgewiesen worden ist. Eine Zusammenrechnung ist bei einer subjektiven Klagenhäufung nach §§ 2, 5 ZPO nur zugunsten mehrerer Streitgenossen einer Parteiseite zulässig, wenn diese bei wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenständen teilweise unterliegen (bei mehreren Klägern: vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927 und Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Streitgenossen 1; bei mehreren Beklagten: Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - VersR 1981, 157). Im Streitfalle geht es dagegen um die Klage des einen Klägers gegen mehrere Beklagte, gegenüber denen seine Klage unterschiedlichen Erfolg hatte. Es besteht, worauf die Revisionserwiderung des Erstbeklagten zutreffend hinweist, zwischen den gegen die mehreren Gesamtschuldner verfolgten Ansprüchen wirtschaftliche Identität.

Soweit sich die Revision gegen die Zweitbeklagte richtet, ist sie zwar statthaft; sie konnte aber nicht angenommen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Zweitbeklagte in ihren nur an Fachleute gerichteten Prospekt keine besonderen Erläuterungen zur Gefährlichkeit von Biege- und Querspannungen aufnehmen mußte. Hat die Zweitbeklagte damit weder eine deliktische Pflicht noch eine vertragliche Pflicht gegenüber ihrem Vertragspartner verletzt, so kann es dahinstehen, ob dieser Vertrag etwa Schutzwirkungen zugunsten des Klägers erzeugte.

 

Fundstellen

LM § 2 ZPO Nr. 4

BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Streitgenossen 2

NJW-RR 1991, 186

VersR 1991, 360

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