Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozessbeendigung durch außergerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren. Regelungsbereich des § 101 Abs 1 S 2 SGG. Beschwerde gegen Ablehnung der richterlichen Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 278 Abs 6 S 1, 2 ZPO. Statthaftigkeit. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 101 Abs 1 S 2 SGG schließt einen Rückgriff auf § 202 S 1 SGG iVm § 278 Abs 6 S 2 ZPO in den Fällen, in denen die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, nicht aus.
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 278 Abs 6 S 1, 2 ZPO abgelehnt wird, ist gemäß §§ 172 Abs 1, 173 SGG statthaft und nicht gemäß § 172 Abs 2 und Abs 3 SGG ausgeschlossen.
2. Trotz Vorliegens einer Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis in Ausnahmefällen fehlen, wenn das angestrebte Ergebnis (hier: Beendigung des Rechtsstreits) auf einfachere Weise erreicht werden kann.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Prozessbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren.
In der am 12.05.2016 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die stationäre Krankenhausbehandlung der Patientin Z... im Zeitraum vom 21.08.2015 bis 27.08.2015 einen Betrag in Höhe von 952,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BG...