Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 03.12.1993; Aktenzeichen 9 Ca 9422/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. Dezember 1993 – 9 Ca 9422/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a BAT-O. Von der Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Denn die Klage ist jedenfalls aus einem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsgrund derzeit unbegründet.
Tatbestand
I.
Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung. Denn die zulässige Klage ist derzeit und bis längstens 01. Juli 1995 unbegründet, weil der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O derzeit nicht zusteht.
Das Endurteil mußte mit Blick auf die Entscheidungsreife erlassen werden (§ 300 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens konnte nicht getroffen werden. Denn weder schweben zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen, noch erscheint die Anordnung aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig (§ 251 Abs. 1 ZPO). Die strittigen Rechtsfragen sind bereits höchsrichterlich geklärt. Eine besoldungsrechtliche Neuregelung läßt den Grund des geltend gemachten Anspruchs nicht (mehr) zum Tragen kommen (unten 4). Die von den Parteien geltend gemachten Kostengesichtspunkte stehen einer Fortführung der Sache nicht entgegen. Wäre es wirklich um die Vermeidung unnötiger Kosten gegangen, hätten es die Parteien nicht dazu kommen lassen, daß, wie in der Berufungsverhandlung vorgebracht, kostentreibend hunderte gleichgelagerte Verfahren gerichtshängig gemacht und partiell, wie hier, bis in das Ber...