Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 22.06.1993; Aktenzeichen 20 Ca 10180/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des ArbG Leipzig vom 22.06.1993 – 20 Ca 10180/92 – wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen
mit der Maßgabe, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 07.08.1947 geborene Klägerin wird seit 01.08.1967 als Grundschullehrerin beschäftigt. Sie ist ausgebildete Lehrerin für Deutsch, Mathematik und Musik. Nach dem zwischen den Parteien am 29.08.1991 abgeschlossenen Änderungsvertrag wird die Klägerin ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.
Mit der Klage vom 23.12.1992, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 29.12.1992, verlangte die Klägerin die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O ab 01.07.1991.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren, weil sie die Voraussetzungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) erfülle, wonach bei einer achtjährigen Lehrtätigkeit die Eingruppierung nach A 11 zu erfolgen habe. Dies entspreche nach § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Der Beklagte könne sich nicht auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) berufen, da die tarifvertraglichen Regelungen des BAT-O und die Änderungstarifverträge in Verbindung mit der Besoldungsübergangsverordnung den TdL-Vorschriften vorgingen. Es bestehe keine Regelungslücke, die nach den TdL-Vorschriften zu schließen wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1991 in die Vergütungsg...