Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 07.04.1994; Aktenzeichen 17 Ca 9794/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.04.1994 – 17 Ca 9794/93 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zugunsten der Klägerin Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O zu erkennen sind.
Die am 13.02.1951 geborene Klägerin, die Diplomkulturwissenschaftlerin ist, ist als Angestellte im Referat Kultur- und Sportangelegenheiten des Regierungspräsidums D. tätig. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 (Bl. 32 d.A.). Weitere Grundlage ist der BAT-O vom 10.12.1990 (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages).
Vom 01.06.1977 bis 31.12.1990 war die Klägerin beim ehemaligen Rat des Bezirkes bzw. der späteren Bezirksverwaltungsbehörde in der Abteilung Kultur in verschiedenen Funktionen tätig. Bis 31.08.1985 war die Klägerin Mitarbeiterin für Kunst, Politik und Literaturentwicklung/Bibliothekswesen.
1982 bis 1985 war die Klägerin Mitglied der Leitung der Abteilungsparteiorganisation Kultur der SED beim Rat des Bezirkes.
Vom 01.09.1985 bis 30.06.1986 absolvierte die Klägerin ein Direktstudium an der Bezirksparteischule der SED in D.
Nach Beendigung des Studiums ab 01.07.1986 war die Klägerin Leiterin des Bereiches geistig-kulturelles Leben beim Rat des Bezirkes D. Grundlage waren der Arbeitsvertrag vom 05.07.1986 (Bl. 29 d.A.) sowie der Funktionsplan vom 02.06.1987 (Bl. 20 ff. d.A.).
Vom 01.04. bis 31.12.1990 war die Klägerin Referatsleiterin.
Im April 1989 wurde die Klägerin im Rahmen eines Parteiverfahrens von der Stadtbezirksleitung D. wegen ungenügender Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung verw...