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Sächsisches LAG Urteil vom 27.03.2023 - 2 Sa 194/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung vom BAT auf den TVöD-VKA. Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Eingruppierungssystematik im TVöD-VKA. Arbeitsvorgang als Ausgangspunkt der Bewertung einer Tätigkeit. Gründliche Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 5 der EntgO des TVöD-VKA. Vielseitige Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 6 der EntgO des TVöD-VKA. Selbstständige Leistungen i.S.d. Entgeltgruppe 9 der EntgO des TVöD-VKA. Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess. Bindung der Tarifvertragsparteien an das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung vom BAT in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gemäß § 29a Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA nicht statt.

2. Etwas anderes gilt aber gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt.

3. Nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

4. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten a...

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