Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 23.06.1996; Aktenzeichen 15 Ca 2992/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.1996 – 15 Ca 2992/95 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten weder außerordentlich noch ordentlich zum 30.09.1995 aufgelöst wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.1995, dem Kläger zugegangen am 01. oder 13.03.1995, ausgesprochen hat.
Der am 29.06.1961 geborene Kläger war seit 01.11.1983 bei der Beklagten im Brandschutzamt, dort zuletzt als Truppführer, beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt ist mit DM 3.500,00 angegeben.
In einem „Antrag auf Überprüfung” vom 05.06.1991 hat der Kläger erklärt, daß er zu keiner Zeit hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit war, keine materielle Zuwendungen oder Vergünstigungen von diesen Dienststellen erhalten und niemals wissentlich Informationen über ihn bekannte Personen an diese Dienststellen weitergegeben habe.
Vom 04.11.1980 bis 28.10.1983 leistete der Kläger seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab und gab dabei gegenüber dem MfS eine maschinenschriftliche Verpflichtungserklärung ab. Diese trägt zwar kein Datum, die Unterzeichnung erfolgte jedoch unstreitig am 05.03.1982. In der Folgezeit war der Kläger bis zum 12.04.1984 als GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit) registriert. Sein Deckname lautete „S.”. Aus dieser Zeit stammen zumindest zwei vom Kläger h...