Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 13 Ca 501/94) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.1994 – 13 Ca 501/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.1994 wird
zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Von den erstinstanzlich entstandenen Kosten trägt der Kläger 5/6, der Beklagte Ziff. 1 1/6 mit Ausnahme der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2; diese trägt der Kläger.
4.
Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 verschiedenartige Ansprüche in Höhe von DM 91.358,21 geltend.
Der 41 Jahre alte Kläger wurde seit 01.10.1992 als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage war der vom Beklagten Ziff. 2 unterzeichnete Anstellungsvertrag vom 31.08.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (10 Sa 968/94, Bl. 13 ff. d. A.). Als Arbeitgeber wurde die „Firma B. … D.” genannt.
Mit Schreiben vom 28.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (a. a. O., Bl. 19 d. A.), kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 26.02.1993 wurde über das Vermögen der „B. …” die Gesamtvollstreckung eröffnet (a. a. O., Bl. 20 d. A.). Diese Gesellschaft war im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden eingetragen (a. a. O., Bl. 60 d. A.). Danach wurde diese am 01.04.1991 begonnene offene Handelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern B. GmbH … sowie dem Beklagten Ziff. 1 betrieben.
Im Juli/August 1992 führten der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 Einstellungsgespräche, deren Inhalte streitig sind.
Am 13.03.1992 wurde die Komplementär-GmbH, nämlich die B. ges...